Plenarsitzung KGH Wipkingen 20.05.2020, © Lukas Bärlocher, baerlocher.ch

»   Parlamentarische Instrumente (Art. 28 ff. GeschO-KGP)
»   Motion (Art. 31-33 GeschO-KGP)
»   Beschlussantrag (Art. 34-35 GeschO-KGP)
»   Postulat (Art. 36-38 GeschO-KGP)
»   Interpellation (Art. 39-40 GeschO-KGP)
»   Anfrage (Art. 41 GeschO-KGP)
»   Fragestunde (Art. 42 GeschO-KGP)
»   Parlamentarische Initiative (Art. 43-44 GeschO-KGP)
»   Leistungsmotion (Art. 45-46 GeschO-KGP)

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Parlamentarische Instrumente (Art. 28 ff. GeschO-KGP)

Neben den Gesetzgebungs- und Oberaufsichtsaufgaben hat das Parlament die Möglichkeit, selbst Anliegen einzubringen oder der Kirchenpflege ("Regierung der Kirchgemeinde") Fragen zu Angelegenheiten der Kirchgemeinde zu stellen. Dazu dienen die parlamentarischen Instrumente, auch "Vorstösse" genannt.

Zu den wichtigsten parlamentarischen Instrumenten gehören die Motion, das Postulat, die Interpellation und die Anfrage. Weitere Instrumente sind die Parlamentarische Initiative, der Beschlussantrag, die Leistungsmotion und die Fragestunde.

Die Geschäftsordnung des Kirchgemeindeparlaments (GeschO-KGP) regelt ausführlich die einzelnen Instrumente, ihre Wirkung und ihre Anwendung.

In der Regel wird ein Vorstoss, welcher bis drei Tage vor der PL-Sitzung eingereicht wird, also etwa drei Wochen vor der Plenarsitzung, an der Plenarsitzung begründet und danach der Kirchenpflege überwiesen. Ein Vorstoss kann von einem oder mehreren Mitgliedern unterzeichnet werden (Interpellationen benötigen mindestens drei Unterschriften).

Die Geschäftsordnung des Kirchgemeindeparlaments (GeschO-KGP) und das Kommissionsreglement sind auch unter

parlament.reformiert-zuerich.ch / Das Kirchgemeindeparlament / Rechtsgrundlagen

aufgeschaltet worden. Für alle Erlasse ist die «Rechtssammlung» unter reformiert-zuerich.ch zu konsultieren.

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Motion (Art. 31-33 GeschO-KGP)

Eine überwiesene Motion verpflichtet die Kirchenpflege, eine Vorlage auszuarbeiten zu einem Gegenstand, der in die Zuständigkeit des Kirchgemeindeparlaments oder der Stimmberechtigten fällt. Eine Motion, welche etwas verlangt, das in die Kompetenz der Kirchenpflege oder anderer Organe fällt, ist deshalb nicht zulässig. Wird die Motion überwiesen, unterbreitet die Kirchenpflege innert neun Monaten dem Parlament die verlangte Vorlage.

Die Motion ist ein verbindlicher Auftrag an die Kirchenpflege (Exekutive) und damit das stärkste parlamentarische Instrument. Sie ist aber nicht für alle Angelegenheiten der Kirchgemeinde anwendbar.

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Beschlussantrag (Art. 34-35 GeschO-KGP)

Mit einem Beschlussantrag kann eine Vorlage zum selbstständigen Wirkungsbereich des Parlaments verlangt werden. Dazu zählen insbesondere Anträge zur Geschäftsordnung, zur inneren Organisation oder zu Ausgaben des Kirchgemeindeparlaments. Die Parlamentsleitung hat innert sechs Monaten Bericht und Antrag vorzulegen.

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Postulat (Art. 36-38 GeschO-KGP)

Ein überwiesenes Postulat verpflichtet die Kirchenpflege zu prüfen, ob eine bestimmte Massnahme im eigenen Kompetenzbereich zu treffen oder eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten ist, der in der Kompetenz des Kirchgemeindeparlaments oder der Stimmberechtigten liegt. Über das Ergebnis dieser Prüfung erstattet die Kirchenpflege dem Parlament innert 6 Monaten einen Bericht.

Im Gegensatz zur Motion können mit einem Postulat auch Ideen oder Vorschläge eingebracht werden, die im Kompetenzbereich der Kirchenpflege liegen. Das Postulat hat demnach eine viel breitere Wirkung, ist aber kein verbindlicher Auftrag an die Kirchenpflege.

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Interpellation (Art. 39-40 GeschO-KGP)

Eine Interpellation verpflichtet die Kirchenpflege, über Angelegenheiten der Kirchgemeinde schriftlich Auskunft zu geben. Die Interpellation muss von mindestens fünf Parlamentsmitgliedern unterzeichnet sein. Die Kirchenpflege beantwortet die Interpellation innert drei Monaten schriftlich.

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Anfrage (Art. 41 GeschO-KGP)

Die Anfrage verpflichtet die Kirchenpflege, über Angelegenheiten der Gemeinde schriftlich Auskunft zu geben. Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage innert drei Monaten nach Zustellung schriftlich. Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt.

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Fragestunde (Art. 42 GeschO-KGP)

Die Fragestunde bietet den Parlamentsmitgliedern die Möglichkeit, der Kirchenpflege kurzfristig Fragen von allgemeinem Interesse über Kirchgemeindeangelegenheiten zu stellen.

Die Fragestunde findet in der Regel zwei Mal jährlich im Rahmen einer Parlamentssitzung statt. Fragen sind kurz zu halten, schriftlich zu formulieren und spätestens zehn Arbeitstage vor der Versammlung dem Parlamentssekretariat einzureichen.

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Parlamentarische Initiative (Art. 43-44 GeschO-KGP)

Eine vorläufig unterstützte Parlamentarische Initiative verpflichtet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Kirchgemeindeparlaments oder der Stimmberechtigten fällt. Sofern die parlamentarische Initiative unmittelbar nach der Begründung im Plenum von mindestens 15 anwesenden Mitgliedern vorläufig unterstützt wird, überweist sie das Parlament einer Kommission zu Bericht und Antrag.

Mit diesem Instrument kann das Kirchgemeindeparlament seine gesetzgeberische Aufgabe im Bedarfsfall auch ohne Mitwirkung und Einverständnis der Kirchenpflege wahrnehmen. Auch für die Änderung von grundsätzlichen Verfahren in eigener Sache (z. B. Einführung von Fraktionen) stellt die Parlamentarische Initiative ein geeignetes Instrument dar.

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Leistungsmotion (Art. 45-46 GeschO-KGP)

Mit einer Leistungsmotion kann das Parlament die Kirchenpflege beauftragen, mit dem nächstfolgenden Globalbudget die finanziellen Folgen eines alternativen Leistungsangebots zu berechnen und die Auswirkungen einer Änderung eines Leistungsziels in einem bestimmten Leistungsauftrag darzulegen.

Die Leistungsmotion ist für das Budget des übernächsten Jahres einzureichen.